Konvent der wissenschaftlichen Mitarbeiter
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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für den Konvent der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen (KdwM) an der Ludwig-Maximilians-Universität München

§ 1

(1) Im KdwM schließen sich die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen der Ludwig Maximilians Universität München zur Vertretung ihrer Interessen, zur Koordination ihrer Tätigkeit und zur gegenseitigen Information zusammen (§ 32 der Grundordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 15. Juni 2007, in der zuletzt geänderten Form vom 24. April 2013).
(2) Der KdwM pflegt die Verbindung zu hochschulbezogenen Einrichtungen.

§ 2

(1) Mitglieder des KdwM sind
1. die VertreterInnen im Senat,
2. die VertreterInnen in der Erweiterten Hochschulleitung,
3. die VertreterInnen in den Fakultätsräten,
4. die VertreterInnen in den zentralen Ausschüssen und gemeinsamen Kommissionen,
5. die VertreterInnen in der zentralen Studienzuschusskommission
6. die VertreterInnen im Wahlausschuss,
7. die VertreterInnen in der Versammlung des Münchener Zentrums für Lehrerbildung,
8. die VertreterInnen in den Leitungskollegien der Departments,
9. die VertreterInnen in der Klinikumskonferenz,
10. die VertreterInnen in den Studienzuschusskommissionen der Fakultäten
11. alle weiteren von der Grundordnung als Mitglieder bestimmten Personen.

(2) Zu StellvertreterInnen in die Universitätsgremien gemäß Abs. 1 gewählte oder bestellte wissenschaftliche MitarbeiterInnen, sowie weitere sachkundige Personen wie insbesondere alle Mitglieder des Vorstands des KdwMs, die Frauenbeauftragten, die GeschäftsstellenleiterInnen der Departments, die Studiengangskoordinato-rInnen und die Mitglieder im Auslandsbeirat sowie NachwuchsgruppenleiterInnen können, soweit sie wissen-schaftliche MitarbeiterInnen sind, an den Sitzungen des KdwM mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 3

(1) Der KdwM wählt aus seiner Mitte den Sprecher bzw. die Sprecherin und mindestens zwei StellvertreterIn-nen (§ 4) auf zwei Jahre.
(2) Der KdwM kann darüber hinaus auch wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, die nicht Mitglied des KdwM sind, als beratende Mitglieder in den Vorstand wählen. Diese besitzen kein Stimmrecht. Sie dürfen nicht mehr als die Hälfte des Vorstands ausmachen.
(3) Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(4) Der KdwM wählt die Kommissionsmitglieder gemäß §6 Satz 2.
(5) Der KdwM kann langjährigen verdienten Mitgliedern die Bezeichnung „Ehrenmitglied“ verleihen.

§ 4

Der Vorstand des KdwM besteht aus dem Sprecher bzw. der Sprecherin und den StellvertreterInnen nach §3 (1), sowie gegebenenfalls weiteren Mitgliedern nach §3 (2). Die stimmberechtigen Mitglieder des Vorstands legen die Reihenfolge der StellvertreterInnen des Sprechers bzw. der Sprecherin fest.
Wenigstens ein Vorstandsmitglied soll Vertreter bzw. Vertreterin nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 sein. Es ist anzustre-ben, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbei-terInnen sind.

§ 5

Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er vertritt den KdwM durch den Sprecher bzw. die Sprecherin und führt dessen Geschäfte nach Maßgabe seiner Beschlüsse.
Er koordiniert und unterstützt insbesondere
1. die Arbeit der Mitglieder des KdwM und seiner Kommissionen (§ 6),
2. die Information und Kommunikation der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in ihren Belangen,
3. die Konstituierung des neugewählten KdwM zu Beginn von dessen Amtszeit.
Außerdem obliegt ihm
4. die Benennung der VertreterInnen gemäß §2 Abs. 1 Ziff. 2, 4, 5, 6 und 7, bzw. der Vorschläge für diese Personen,
5. die fristgerechte Einberufung von Sitzungen sowie
6. die Leitung der Sitzungen des KdwM und
7. die Anfertigung und Verteilung des Protokolls (§ 11).

§ 6

Zur Bearbeitung einzelner Aufgaben kann der KdwM im Einvernehmen mit dem Vorstand Kommissionen einrichten. Widerspricht der Vorstand ihrer Zusammensetzung, so sind deren Mitglieder aus der Mitte des Konvents zu wählen. Die Kommissionen berichten dem Vorstand über ihre Tätigkeit.

§ 7

Der KdwM tagt regelmäßig, während der Vorlesungszeit in der Regel einmal im Semester. Die ordentlichen Sitzungen sind nach Möglichkeit frühzeitig festzulegen und den wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in den Fakultäten und in den Departments bekannt zu geben.

§ 8

Die Sitzungen des KdwM sind nicht öffentlich. Im Übrigen gilt §70 Satz 2 und 3 der Grundordnung.

§ 9

Der Vorstand lädt zu den Sitzungen schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt in der Regel eine Woche. Eine Ladung per E-Mail ist zulässig. Auf Antrag von mindestens 20 Mit-gliedern ist eine Sitzung anzuberaumen. (GESTRICHEN: Mündliche Ladung ist nur bei besonderer Eilbedürf-tigkeit zulässig.) Wahlen nach § 3 sind schriftlich und in der Regel mindestens zehn Tage vor dem Sitzungs-termin, an dem die Wahlen stattfinden werden, anzuberaumen.

§ 10

Ein Protokoll der Sitzungen ist den Mitgliedern des KdwM spätestens mit der Ladung zur folgenden Sitzung zu übersenden. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ist das Abstimmungsergebnis eines Beschlusses in dessen Wortlaut aufzunehmen; die abweichenden Anträge sind dem Wortlaut beizufügen. Die Protokolle sollen auch den anderen wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in den Fakultäten insbesondere per E-Mail be-kannt gemacht werden.

§ 11

Der Konvent beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 12

(1) Ein Antrag ist angenommen, wenn mehr JA- als NEIN-Stimmen für ihn abgegeben werden.
(2) Im Falle des § 3 ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; bei mehreren BewerberInnen sind nur die beiden BewerberInnen zu einem zweiten Wahlgang zugelassen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
(3) Die Abberufung einer/s oder mehrerer Gewählten/r erfordert die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des KdwM; sie ist nur wirksam, wenn in derselben Sitzung Neuwahl stattfindet; Einhaltung der Ladungsfrist ist in diesem Falle nicht erforderlich.

§ 13

Zur Unterstützung seiner Mitglieder bei der Bewirtschaftung der ihnen nach Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BayHSchG zustehenden Mittel beschließt der KdwM, soweit diese Mittel den laufenden Geschäftsbedarf übersteigen, ei-nen jährlichen Haushaltsplan und Abrechnungsbericht. Die Rechte der Einzelmitglieder bleiben unberührt. Es ist sicherzustellen, dass die Pflichten der VertreterInnen der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in der Selbst-verwaltung erfüllt werden können und die Regeln einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung ge-wahrt bleiben.

§ 14

Für Beratung und Beschluss einer Geschäftsordnungsänderung sind zwei Lesungen in getrennten Sitzungen vorzusehen. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass alle Mitglieder des KdwM Bedenken gegen das Beratungs-ergebnis dem KdwM vor der Beschlussfassung vortragen können. Die Geschäftsordnung ist der Rechtsabtei-lung vorab zur Prüfung vorzulegen. Sie bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

Diese Geschäftsordnung wurde am 18.07.2018 vom Konvent beschlossen und in Kraft gesetzt.